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D&O-Versicherung

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Rheinmetall hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in deren Deckung die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einbezogen ist (D&O-Versicherung; "Directors’ and Officers’ liability insurance"). Diese Versicherung sieht für den Vorstand den durch § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt vor. Die Aufsichtsratsmitglieder sind gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung im Interesse der Gesellschaft mit angemessenem Selbstbehalt in die D&O-Versicherung einbezogen.

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