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Entsprechenserklärung 2017

Gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG erklären,

1. seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 25. August 2016 den am 12. Juni 2015 im elektronischen Bundesanzeiger amtlich bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 und den am 24. April 2017 im elektronischen Bundesanzeiger amtlich bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 in der jeweils gültigen Fassung bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2017 mit zwei Ausnahmen entsprochen hat

und

2. seit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2017 den am 24. April 2017 im elektronischen Bundesanzeiger amtlich bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 mit einer Ausnahme entsprochen hat und entsprechen wird.
 

1. Ausnahmen bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
am 9. Mai 2017:

Vorsitz im Prüfungsausschuss (Audit Committee)

Abweichend von Ziffer 5.2. Absatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex war der Vorsitzende des Aufsichtsrats auch Vorsitzender des Prüfungsausschusses (Audit Committee). Im Hinblick auf den Sachverstand des Aufsichtsratsvorsitzenden auf den Gebieten der Rechnungslegung bzw. Abschlussprüfung sowie dessen langjährige Erfahrung bei der Rheinmetall AG und den damit einhergehenden detaillierten Kenntnissen über die Unternehmensbereiche der Gesellschaft halten Vorstand und Aufsichtsrat die Abweichung von der Kodexempfehlung für sachgerecht und im Interesse einer guten Unternehmensführung. Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat:

"Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat sich entschieden, neben der bestehenden Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder keine Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat festzulegen. Er ist vielmehr überzeugt, dass eine starre Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat unabhängig von einer individuellen Betrachtung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder kein geeignetes Mittel zur weiteren Verbesserung und Professionalisierung der Arbeit des Aufsichtsrats ist. Stattdessen sollen eine flexible Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit unterschiedlicher Zugehörigkeitsdauer und Erfahrung und die praktische Berücksichtigung einer gemischten Altersstruktur im Rahmen der Kandidatensuche dem Interesse des Unternehmens besser gerecht werden. Schließlich veröffentlicht die Gesellschaft bereits seit geraumer Zeit die Zugehörigkeitsdauer der jeweiligen Mitglieder im Aufsichtsrat und ermöglicht es so den Aktionären, selbst über die individuelle Angemessenheit einer Wiederwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats zu entscheiden."
 

2. Ausnahme nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2017:

Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat:

"Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat sich entschieden, neben der bestehenden Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder keine Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat festzulegen. Er ist vielmehr überzeugt, dass eine starre Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat unabhängig von einer individuellen Betrachtung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder kein geeignetes Mittel zur weiteren Verbesserung und Professionalisierung der Arbeit des Aufsichtsrats ist. Stattdessen sollen eine flexible Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit unterschiedlicher Zugehörigkeitsdauer und Erfahrung und die praktische Berücksichtigung einer gemischten Altersstruktur im Rahmen der Kandidatensuche dem Interesse des Unternehmens besser gerecht werden. Schließlich veröffentlicht die Gesellschaft bereits seit geraumer Zeit die Zugehörigkeitsdauer der jeweiligen Mitglieder im Aufsichtsrat und ermöglicht es so den Aktionären, selbst über die individuelle Angemessenheit einer Wiederwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats zu entscheiden."

Düsseldorf, August 2017
Rheinmetall Aktiengesellschaft

Der Vorstand | Der Aufsichtsrat

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40476 Düsseldorf

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