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Entsprechenserklärung 2020

Gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

„Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG erklären, dass die Rheinmetall AG seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 21. August 2019 den am 24. April 2017 im elektronischen Bundesanzeiger amtlich bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 mit einer Ausnahme, nämlich der Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat, entsprochen hat:

Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat sich entschieden, neben der bestehenden Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder keine Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat festzulegen. Er ist vielmehr überzeugt, dass eine starre Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat unabhängig von einer individuellen Betrachtung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder kein geeignetes Mittel zur weiteren Verbesserung und Professionalisierung der Arbeit des Aufsichtsrats ist. Stattdessen sollen eine flexible Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit unterschiedlicher Zugehörigkeitsdauer und Erfahrung und die praktische Berücksichtigung einer gemischten Altersstruktur im Rahmen der Kandidatensuche dem Interesse des Unternehmens besser gerecht werden. Schließlich veröffentlicht die Gesellschaft bereits seit geraumer Zeit die Zugehörigkeitsdauer der jeweiligen Mitglieder im Aufsichtsrat und ermöglicht es so den Aktionären, selbst über die individuelle Angemessenheit einer Wiederwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats zu entscheiden.

Vorstand und Aufsichtsrat erklären ferner, dass die Rheinmetall AG seit Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 – soweit anwendbar – entspricht und künftig entsprechen wird.“

Düsseldorf, August 2020
Rheinmetall Aktiengesellschaft

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