jumpToMain

Nutzungsbedingungen – Rheinmetall Procurement Suite

Rheinmetall Procurement Suite

Präambel


Die Rheinmetall Procurement Suite dient der Rheinmetall-Gruppe als zentrale Plattform für das Lieferantenmanagement sowie zur Unterstützung verschiedener Geschäftsprozesse, insbesondere aus den Geschäftsbereichen Beschaffung und Qualität. Der Austausch der zur Vertragsanbahnung, -abschluss und Leistungserbringung dienenden Informationen soll dabei schneller und effektiver werden und gleichzeitig ein Höchstmaß an Transparenz sicherstellen. Elektronisch übermittelte Willenserklärungen sollen ebenso rechtsverbindlich sein, wie in anderer Form - etwa per Fax oder Telefon - abgegebene Erklärungen. Hierzu sind u.a. besondere Verfahrensweisen und Sorgfaltspflichten zu beachten. Nachfolgende Grundsätze gelten für sämtliche Lieferanten und deren Anwender der Rheinmetall Procurement Suite. Die Grundsätze finden Anwendung auf die Nutzung der Domain https://rheinmetall-supplier.ivalua.app sowie aller zu dieser Domain gehörenden Subdomains und ihrer Anwendungen. Der Zugang zur Rheinmetall Procurement Suite für Anwender unterliegt der vorherigen Anerkennung der vorliegenden Nutzungsbedingungen. Die Kenntnisnahme und Anerkennung der Nutzungsbedingungen erfolgt mit dem Absenden des Registrierungsformulars und anschließende Fortsetzung der Anmeldung zur Rheinmetall Procurement Suite. Nach erfolgtem Login steht den registrierten Lieferanten und den jeweiligen Anwendern dort ein Angebot von Informationen und Anwendungen zur Verfügung.
 


1. Definitionen und rechtliche Stellung


(1) „Anwender der Rheinmetall Procurement Suite“ (oder kurz einfach „Anwender“) sind die als Nutzer der Rheinmetall Procurement Suite angelegten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten. Es besteht kein Anspruch zugunsten der Anwender auf Nutzung sämtlicher Applikationen der Rheinmetall Procurement Suite.

(2) „Konzerngesellschaft“ oder „Konzerngesellschaften“ bezieht sich auf eine oder mehrere Unternehmen der Rheinmetall-Gruppe. Die Konzerngesellschaften handeln jeweils als selbstständige juristische Personen.

(3) „Rheinmetall Gruppe“ bezieht sich auf die Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf, Deutschland, und ihre Konzerngesellschaften (vgl. Rheinmetall Standorte weltweit).

(4) „Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite“ inklusive der hierüber angebotenen Applikationen und Anwendungen ist die Rheinmetall Aktiengesellschaft. In ihrer Funktion als Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite ist die Rheinmetall Aktiengesellschaft nicht in die Geschäftsbeziehungen und Vertragsabschlüsse zwischen den Anwendern und Konzerngesellschaften involviert. Sie stellt hierbei die technischen Möglichkeiten für die Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite, deren Anwendungen und für die Durchführung der Geschäftsbeziehung/Transaktion zur Verfügung und ist für die für den Betrieb der Plattform erforderlichen Applikationen und Anwendungen verantwortlich. Die Geschäftsbeziehung und Vertragsschluss sowie die Erfüllung der unter Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite und der auf ihr bereitgestellten Anwendungen geschlossenen Verträge und Vereinbarungen erfolgt ausschließlich zwischen den Anwendern und der jeweiligen Konzerngesellschaft. Die Rheinmetall Aktiengesellschaft als Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite ist nicht verantwortlich für die im Rahmen der Geschäftskontakte zwischen den Anwendern und den jeweiligen Konzerngesellschaften ausgetauschten Informationen und Daten. Klarstellend ist zu beachten, dass die Rheinmetall Aktiengesellschaft auch als Konzernunternehmen und damit als Vertragspartner der Lieferanten für die Bestellung und Lieferung bestimmter Waren und Dienstleistungen auftreten kann.

(5) „Lieferanten“ sind Geschäftspartner der Rheinmetall Gruppe, von denen die Rheinmetall Gruppen bzw. einzelne Konzerngesellschaften bestimmte Waren und Dienstleistungen beziehen und die gemäß Ziffer 7 dieser Nutzungsbedingungen als Lieferanten in der Lieferantendatenbank der Rheinmetall Procurement Suite hinterlegt sind.

(6) „Applikationen“ oder „Anwendungen“ sind interaktive Elemente der Rheinmetall Procurement Suite und bilden in sich geschlossene Teilschritte aus Geschäftsprozessen ab. Die Verwendung der Applikationen oder Anwendungen kann zu Angebotsanfragen, Vertragsabschlüssen führen, inklusive Vorbereitungshandlungen, aber auch lediglich zum Informationsaustausch dienen.
 


2. Regelungsinhalt


(1) Vorliegende Nutzungsbedingungen enthalten Regelungen und Bestimmungen für die Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite, deren Applikationen, Anwendungen und der damit verbundenen besonderen elektronischen Form der Kommunikation.

(2) Die Applikationen und deren besonderen Regelungen sind innerhalb der Rheinmetall Procurement Suite oder in der Applikation selbst ggf. durch Handbücher oder Leitfäden näher beschrieben. Soweit besonderen Regelungen vorhanden sind, gelten diese über die allgemeinen Regelungen hinaus für die jeweilige Applikation. Sie können Bestimmungen enthalten, die etwa für das Zustandekommen eines Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind oder besondere Handlungspflichten begründen. Diese besonderen Regelungen sind integrale Bestandteile dieser Nutzungsbedingungen und gehen für die jeweilige Anwendung davon abweichenden allgemeinen Regelungen diesen Nutzungsbedingungen vor.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Nutzungsbedingungen sowie Änderungen bestehender oder die Einführung neuer Applikationen erfolgen grundsätzlich formlos über die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite.

(4) Über wesentliche Änderungen in der Funktion, dem Prozess oder dem Inhalt dieser Nutzungsbedingungen informiert die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite die jeweiligen Account-Administratoren der Anwender (vgl. Ziffer 8 dieser Nutzungsbedingungen). Gleiches gilt für die Einführung weiterer und/oder neuer Applikationen. Die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite vergibt Administrationsrechte an die jeweiligen Account-Administratoren, welche dadurch in die Lage versetzt werden, die geänderte oder weitere Applikation zu prüfen und, analog Ziffer 8 (2) dieser Nutzungsbedingungen, für die Anwender des Lieferanten zu entscheiden, ob und falls ja, an welche Anwender des Lieferanten die Berechtigung zur künftigen Nutzung der geänderten oder zusätzlichen Applikation vergeben werden. Soweit der Account-Administrator bereits Berechtigungen für Applikationen erteilt hat, die geändert worden sind, hat er zu entscheiden, ob die Berechtigungen beibehalten werden oder zu entziehen sind.
 


3. Anwendungsbereich


(1) Diese Nutzungsbedingungen regeln ausschließlich die Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite und die damit verbundene besondere elektronische Form der Kommunikation durch die Anwender.

(2) Zur Abwicklung der jeweiligen geschäftlichen Beziehungen und Transaktionen bedienen sich die Anwender der Rheinmetall Procurement Suite und deren Applikationen und Informationsdienste.

(3) Die Inhalte der einzelnen geschäftlichen Beziehung und Transaktion zwischen den Anwendern, d.h. zwischen dem Lieferanten, für den der jeweilige Anwender die Rheinmetall Procurement Suite nutzt, und einer Konzerngesellschaft, sind von vorliegenden Nutzungsbedingungen unabhängig und unterliegen den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der jeweiligen Konzerngesellschaft sowie individueller Vereinbarungen über das jeweilige Einzelgeschäft.
 


4. Zulässige Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite


(1) Die Anwender sind verpflichtet, die Rheinmetall Procurement Suite nur bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen (vgl. Ziffer 10 dieser Nutzungsbedingungen) zu benutzen.

(2) Die Anwender der Rheinmetall Procurement Suite sind verpflichtet, keine rechtlich unzulässigen oder schadhaften Inhalte auf Rheinmetall Procurement Suite einzustellen oder diese für deren Übermittlung zu nutzen.

(3) Wird die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite oder eine Konzerngesellschaft für vom Anwender entgegen Absatz (2) eingestellte oder übermittelte unzulässige oder schadhafte Inhalte von Dritten berechtigt in Anspruch genommen, stellt der Anwender die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite bzw. die jeweilige Konzerngesellschaft von sämtlichen Ansprüchen Dritter diesbezüglich frei.
 


5. Technische Anforderungen und Pflichten


(1) Die Anwender sind verpflichtet, ihre IT Einrichtungen, d.h. insbesondere Hardware, (mobile und Desktop) Endgeräte, Betriebssysteme und Browser, über die sie auf die Rheinmetall Procurement Suite zugreifen, in funktionsfähigem und sicheren Zustand bereitzuhalten und die Funktionsfähigkeit während der Dauer der Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite entsprechend dem Stand der Technik aufrechtzuerhalten.

(2) Zur Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite, und deren Applikationen ist grundsätzlich eine Hochleistungsdatenverbindung und ein handelsüblicher Internetbrowser erforderlich. Der Anwender muss sicherstellen, dass die Hardware, die (mobilen und Desktop-) Endgeräte, die Betriebssysteme, die Browser usw., die für den Zugriff auf die Rheinmetall Procurement Suite verwendet werden, auf aktuellem Stand sind. Was die Browser betrifft, so sind derzeit Microsoft Edge oder eine neuere Version, Mozilla Firefox 3.5 oder eine neuere Version erforderlich. Um die Eignung des Browsers zu überprüfen, muss der Nutzer den jeweiligen Browser öffnen und in den entsprechenden Abschnitten "Hilfe/Über" nachprüfen.

(3) Die elektronische Kommunikation über die Rheinmetall Procurement Suite erfolgt durch Übermittlung von Nachrichten. Die Kommunikation innerhalb dieser Plattform erfolgt verschlüsselt. E-Mails, die von Anwendungen an Systeme des Anwenders außerhalb der Plattform gehen, sind unverschlüsselt.

(4) Die Anwender werden eintreffende Nachrichten stets unverzüglich bearbeiten und beantworten, soweit in den Anwendungen keine Fristen geregelt sind.
 


6. Austausch und Wirksamkeit von Erklärungen


(1) Eine elektronische Nachricht gilt als dem Empfänger dann zugegangen, wenn sie in die Kommunikationseinrichtung des Empfängers eingegangen ist. Eingegangen ist eine Nachricht mit dem Erreichen der ersten technischen Vorrichtung der Kommunikationseinrichtung des Empfängers. Die Nachricht gilt schon dann als in die Kommunikationseinrichtung des Empfängers eingegangen, wenn der Absender die ordnungsgemäße Absendung nachweist, es sei denn, der Empfänger macht glaubhaft, dass er die Nachricht nicht erhalten hat. Als Kommunikationseinrichtung gilt die Gesamtheit der technischen Geräte und Mittel, insbesondere der Hard- und Software, der sich die Anwender zur Durchführung des elektronischen Nachrichtenaustausches auf der Basis dieser Nutzungsbedingungen bedienen. Bei Anwendungen gilt eine in die Datenbank der Anwendung eingestellte Nachricht als zugegangen, wenn der Empfänger Kenntnis von der Nachricht bei Einhaltung der Prüfungspflicht nach Ziffer 5 (4) dieser Nutzungsbedingungen hätte nehmen müssen. In Fällen des Eingangs von elektronischen Nachrichten zur Unzeit (außerhalb der branchenüblichen Geschäftszeiten am Geschäftssitz der betroffenen Konzerngesellschaft (d.h. Feiertage, Wochenenden, Zeitzonen zu berücksichtigen)) erfolgt in Fällen der Fristwahrung der Zugang am folgenden Arbeitstag.

(2) Werden Daten unter Einhaltung der in diesen Nutzungsbedingungen bzw. der besonderen Regelungen in den Applikationsbeschreibungen vorgeschriebenen Regeln versendet, so gilt zwischen den Anwendern und der jeweiligen Konzerngesellschaft dasjenige, was eine Partei empfangen und daraufhin gespeichert hat, als verbindlich, es sei denn, die empfangende Partei hätte die Unrichtigkeit der Erklärung erkennen können oder müssen. Dies gilt nicht für Daten, die nicht lesbar sind. Eine elektronische Nachricht gilt dann als nicht lesbar, wenn sie nicht im abgesprochenen oder allgemeingültigen Kontext von der anderen Partei ordnungsgemäß interpretiert werden kann. Der absendenden Partei steht das Recht aus Ziffer 10 (3) Satz 5 dieser Nutzungsbedingungen entsprechend zu.
 


7. Lieferantendatenbank


(1) Die Lieferantendatenbank dient der zentralen Verwaltung aller Stammdaten der Lieferanten und der Anwender der Rheinmetall Procurement Suite. Teil der Stammdaten ist die sog. DUNS Nummer, über welche die Identifizierung der einzelnen Standorte der Lieferanten erfolgt.

(2) Auf die für den Lieferanten und die Anwender eingetragenen Stammdaten (Firmenname und Anschrift sowie ggf. Kontaktinformationen wie Name, E-Mail-Adresse des Anwenders) greifen alle Applikationen zu, die Stammdaten zur Prozesssteuerung erfordern. Fehlerhafte oder veraltete Stammdaten können somit zu Prozessstörungen führen.

(3) Die Anwender sind verantwortlich für die Richtigkeit und Aktualität der Stammdaten und ist verpflichtet, alle Daten in die aufgeführten Pflichtfelder in der Lieferantendatenbank vollständig und richtig anzugeben und, soweit diese bereits ausgefüllt sind, regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Soweit sich Änderungen in den Daten über den Lieferanten oder Anwender in der Lieferantendatenbank ergeben, hat der Anwender oder der jeweilige Account-Administrator diese Änderungen unverzüglich in die Lieferantendatenbank einzugeben.

(4) Sollten der Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite oder den Konzerngesellschaften dennoch aus Prozessstörungen wegen unrichtigen oder veralteten Stammdaten Schäden entstehen, hat der Anwender dafür einzustehen.
 


8. Administration und Autorisierungen


(1) Der Lieferant bestimmt einen Account-Administrator, der gegenüber der Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite und den Konzerngesellschaften als für den Lieferanten mit Vertretungsbefugnis ausgestattet gilt. Im Rahmen der Registrierung wird für den Lieferanten ein Account-Administrator in der Lieferantendatenbank angelegt. Änderungen hinsichtlich der Person des Account-Administrators hat der Lieferant unverzüglich in der Lieferantendatenbank einzupflegen; bis zur Änderung in der Lieferantendatenbank gilt der vom Lieferanten der Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite gegenüber benannte Account-Administrator als berechtigt.
 
(2) Die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite richtet die Administrationsrechte für die jeweiligen Applikationen für den Account-Administrator ein. Der Account-Administrator gilt der Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite und den Konzerngesellschaften gegenüber als berechtigt, Mitarbeitern des Lieferanten für Applikationen der Rheinmetall Procurement Suite Anwendungsbefugnisse zu verleihen und die für Applikation und Anwendungen zu vergeben (Autorisierung), diese zu ändern und zu löschen. Soweit mit Autorisierungen ausgestattete Anwender aus dem Unternehmen des Lieferanten ausscheiden, hat der Account-Administrator diese unverzüglich in der Lieferantendatenbank zu sperren und für deren Nachfolger ggf. neue Autorisierungen anzulegen.

(3) Die Lieferanten sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die jeweiligen Anwender über ausreichende Vertretungsberechtigung zum Abschluss der über die Anwendungen abzuwickelnden Transaktionen verfügen. Jeder vom Lieferanten oder dessen Account-Administrator benannte Anwender gilt für die Ausführung von Transaktionen gegenüber den Konzerngesellschaften für die jeweils autorisierte Anwendung als vom Anwender bevollmächtigt.

(4) Der Account-Administrator hat die Vergabe von Autorisierungen sowie deren Änderung und Löschung stets unverzüglich in der Lieferantendatenbank einzugeben. Nur in der Lieferantendatenbank geführte Anwender und/oder Account-Administratoren sind berechtigt, auf der Rheinmetall Procurement Suite zu verkehren. Die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite behält sich das Recht vor, sich die in der Lieferantendatenbank eingetragenen Anwender in regelmäßigen Abständen vom Account-Administrator bestätigen zu lassen.

(5) Der Lieferant trifft alle Entscheidungen über die Vergabe von Anwendungsbefugnissen allein und eigenverantwortlich. Die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite hat keine Möglichkeit, Änderungen an den Anwendungsbefugnissen vorzunehmen.

(6) Benutzt eine Applikation, die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite oder eine Konzerngesellschaft eine vom Anwender oder Account-Administrator in der Lieferantendatenbank eingetragene Kommunikationsadresse, so hat sich der Lieferant deren Richtigkeit zurechnen zu lassen. Für elektronische Nachrichten gilt Ziffer 6 (1) dieser Nutzungsbedingungen. Erhält die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite oder eine Konzerngesellschaft eine Nachricht von einer der in den Datenbanken eingegebenen Kommunikationsadressen des Anwenders, so gilt diese Nachricht als vom Anwender wissentlich abgegeben. Der Anwender kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass die in der Lieferantendatenbank hinterlegten Kommunikationsadresse nicht mehr aktuell ist.
 


9. Kosten


(1) Die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite stellt den Lieferanten die Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite und deren Applikationen kostenneutral zur Verfügung.

(2) Jede Partei trägt ihre Kosten selbst, die ihr durch und im Zusammenhang mit ihrer Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite entstehen, insbesondere Kosten für Personalaufwand, Betrieb und Beschaffung ihrer Kommunikationseinrichtungen und dazugehöriger Software, Beseitigung etwaiger Störungen ihrer Einrichtungen, tatsächliche und vermutete Fehleridentifizierung sowie die Kosten, die notwendig sind, die Kommunikationseinrichtung auf dem Stand der Technik zu halten.
 


10. Sicherheitsmaßnahmen/ Fehlerprüfung und -vermeidung


(1) Die Anwender verpflichten sich, ihre IT Einrichtungen gegen unbefugten Zugriff Dritter, unbefugte Übermittlung von Informationen oder anderen Missbrauch, gegen Verlust von Ein- und Ausgabedaten, unbefugte Veränderungen der Daten, Einspielen von schadhaften Programmen (u.a. Viren, Trojaner, Malware, etc.), Verzögerungen bei der Übertragung von Nachrichten sowie Zerstörung der elektronischen Informationen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu sichern. Darüber hinaus verpflichten sie sich, in angemessenem Umfang geänderten technischen Anforderungen und Änderungen der auf der Rheinmetall Procurement Suite angewendeten Verfahren Rechnung zu tragen und diese in angemessener Frist umzusetzen. Über besondere Anforderungen der Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite wird diese die Anwender informieren.

(2) Die Anwender verpflichten sich, ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsverfahren und –maßnahmen einzuhalten. Dazu gehört auch die Überprüfung der Plausibilität des Ursprungs und der Integrität von empfangenen Nachrichten.

(3) Die Anwender haben sicherzustellen, dass Passwörter oder andere Zugangskennungen sorgfältig vergeben, weitergegeben, aufbewahrt und geheim gehalten werden, um Missbrauch zu vermeiden. Insbesondere sind passwortgeschützte Anwendungen stets vor Verlassen des Bildschirms zu beenden. Sobald ein Anwender Grund zu der Annahme hat, dass Unberechtigte Kenntnis von einem Passwort erlangt haben, muss das Passwort unverzüglich geändert werden. Nutzt ein Dritter die Rheinmetall Procurement Suite mit einer Zugangsberechtigung vom Anwender, so werden die so abgegebenen Erklärungen dem Anwender zugerechnet. Diese Zurechnung entfällt in dem Umfang, wie der Anwender nachweisen kann, dass die Erklärung nicht von ihm stammt und er den Missbrauch der Zugangsberechtigung nicht zu vertreten hat.

(4) Den Anwendern sind die Risiken im Zusammenhang mit der Online Nutzung von Softwareprodukten bekannt.

(5) Die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite wird sich bemühen, den möglichst störungsfreien Lauf der eingesetzten Software sicherzustellen. Dem Anwender ist jedoch bekannt, dass nach dem Stand der Technik Software nicht vollständig fehlerfrei hergestellt werden kann.

(6) Anwender sind verpflichtet, im Falle der Störung ihrer IT Einrichtung alle ihr zur Schadensminderung zur Verfügung stehenden Maßnahmen der Fehleridentifikation und Fehlervermeidung zu ergreifen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Aufwand der Maßnahmen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur dadurch erreichbaren Schadensminderung steht.
 


11. Datenschutz


(1) Die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite und die Konzerngesellschaften verarbeiteten die vom Lieferanten und den Anwendern im Zusammenhang mit der Rheinmetall Procurement Suite und deren Applikationen überlassenen personenbezogenen Daten von Mitarbeitern und ggf. wirtschaftlichen Berechtigten des Lieferanten und sonstigen Daten (zusammen „Daten“) zum Zwecke des Betriebs und der Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite sowie auch zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Nach Beendigung der Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite und spätestens nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten werden die insoweit relevanten Daten für die Dauer gesetzlicher Aufbewahrungspflichten durch die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite und die jeweiligen Konzerngesellschaften gespeichert und nach deren Ablauf gelöscht. Ausgenommen sind die gemäß nachstehendem Absatz gespeicherten personenbezogenen Daten von Anwendern, mithin Mitarbeitern des Lieferanten.

(3) Die vom Lieferanten überlassenen personenbezogenen Daten von Anwendern werden solange in einer Lieferantendatenbank gespeichert und zum Zwecke der Vornahme möglicher weiterer Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite oder für weitere Bestellungen beim Lieferanten verwendet, bis der Lieferant oder die Konzerngesellschaften an einer weiteren Geschäftsbeziehung nicht mehr interessiert sind. Der Lieferant wird die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite informieren, falls an einer weiteren Geschäftsbeziehung kein Interesse mehr besteht.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, seine Mitarbeiter sowie wirtschaftlichen Berechtigten darüber zu informieren, dass und in welchem Umfang die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite und die Konzerngesellschaften personenbezogene Daten des Lieferanten sowie seiner Mitarbeiter zur Anwender-Registrierung im Hinblick auf die Rheinmetall Procurement Suite oder zur Anbahnung und Verwaltung sowie für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen verarbeiten. Sofern der Lieferant, z.B. als Einzelkaufmann dem Schutzzweck des Datenschutzrechts unterliegt, gelten diese Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten auch für den Lieferanten persönlich. Die Datenschutzinformationen können wie folgt eingesehen werden: Allgemeine Datenschutzinformation nach Artikel 13 DSGVO für Lieferanten.

(5) Sofern und soweit der Lieferant in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber den Konzerngesellschaften (z.B. auch im Rahmen der Kommunikation innerhalb der Applikationen der Rheinmetall Procurement Suite) personenbezogene Daten verarbeitet, die ihm entweder zum Zwecke der Verarbeitung im Auftrag einer Konzerngesellschaft, zur eigenverantwortlichen Verarbeitung oder aufgrund einer gemeinsamen Verantwortlichkeit zwischen dem Lieferanten und einer Konzerngesellschaft von einer Konzerngesellschaft offengelegt bzw. überlassen wurden, sind gesonderte Datenschutzvereinbarungen nebst dazugehörigen Anhängen abzuschließen.

(6) Der Lieferant und die Anwender sind verpflichtet, die Anforderungen der geltenden Datenschutzbestimmungen (hier insbes. DSGVO) zu erfüllen, einschließlich der Pflicht nach den Artikeln 32-36 der DSGVO unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
 


12. Geheimhaltung, Gewerbliche Schutzrechte


(1) Die Lieferanten verpflichten sich, die nachfolgend definierten vertraulichen Geheimhaltungsgegenstände geheim zu halten, Dritten nicht zu offenbaren, sie ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden sowie alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um hinsichtlich der vertraulichen Geheimhaltungsgegenstände die Geheimhaltung zu wahren.

(2) Vertrauliche Geheimhaltungsgegenstände sind insbesondere alle Unterlagen, einschließlich Daten, Informationen und Erkenntnisse die von der Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite oder den Konzerngesellschaften im Zusammenhang mit der Rheinmetall Procurement Suite oder dessen Nutzung eingebracht oder bekannt gegeben werden. Davon umfasst sind auch solche Daten, Informationen und Erkenntnisse, die im Rahmen des Zugangs oder der Nutzung einer Applikation oder des nicht öffentlichen Bereichs der Rheinmetall Procurement Suite zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden.

(3) Geheimhaltungsgegenstände sind gesichert aufzubewahren. Nach Abschluss der Zusammenarbeit sind schriftliche Informationen und Geheimhaltungsgegenstände - insbesondere ausgehändigtes oder erarbeitetes Material - vollständig zurückzugeben bzw. zu übergeben oder nach Abstimmung zu vernichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz (1) gilt nicht für solche Geheimhaltungsgegenstände, für die der Anwender nachweisen kann, dass diese zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig, d. h. veröffentlicht oder allgemein zugänglich gewesen sind, oder zur Zeit ihrer Übermittlung bereits bekannt waren, oder nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden des Anwenders offenkundig werden, oder nach ihrer Übermittlung dem Anwender von dritter Seite auf gesetzliche Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung bekannt gemacht wurden.

(5) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Gegenteiliges mitgeteilt wird, gelten auch die mit den Lieferanten nach §15 AktG verbundenen Unternehmen als Dritte im Sinne dieser Ziffer 12.

(6) Zur Erfüllung der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen wird der Lieferant mit seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die mit der Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite befasst sind oder sich Zugang zu Geheimhaltungsgegenständen beschaffen können, entsprechende schriftliche Verpflichtungen vereinbaren.

(7) Die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen enden mit Ablauf des fünften (5.) Jahres nach Beendigung der Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite durch den Anwender.

(8) Texte, Bilder, Grafiken, Sound, Animationen und Videos sowie deren Anordnung auf der Rheinmetall Procurement Suite unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und anderer Schutzgesetze. Nutzungsrechte werden nur insoweit und solange eingeräumt als dies zur rechtmäßigen Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite erforderlich ist. Darüber hinaus darf der Inhalt der Rheinmetall Procurement Suite nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Enthaltene Bilder können dem Urheberrecht Dritter unterliegen.
 


13. Archivierung und Aufbewahrung


Der Lieferant ist für die Einhaltung der bei Handelsdokumenten einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Aufbewahrungspflichten sowie für eine ordnungsgemäße Archivierung selbst verantwortlich. Zu diesem Zwecke hat der Nutzer das Recht, die eingestellten und ihm übermittelten Dokumente auf eigenen Datenträgern zu speichern.
 


14. Haftung


(1) Die Rheinmetall Procurement Suite wird mit der gebotenen Sorgfalt betrieben. Trotzdem kann keine Gewähr für die Verfügbarkeit sowie die Fehlerfreiheit und Genauigkeit der enthaltenen Informationen übernommen werden. Jegliche Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Benutzung bzw. der Nichtnutzbarkeit der Rheinmetall Procurement Suite entstehen, wird ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Leben, Körper oder Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Lieferant deshalb vertraut und vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Obgleich sich die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite stets bemüht, dieses virenfrei zu halten, kann eine Virenfreiheit nicht gewährleistet werden. Vor dem Herunterladen von Informationen, Software, Dokumentationen und sonstigen Inhalten wird der jeweilige Anwender zum eigenen Schutz, sowie zur Verhinderung von Viren auf dem Portal, für angemessene Sicherheitsvorrichtungen und Virenscanner sorgen. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass die in diesem Abschnitt enthaltene Haftungsbeschränkung das Recht der Lieferanten unberührt lässt, der jeweiligen Konzerngesellschaft die Nichtverfügbarkeit der Rheinmetall Procurement Suite sowie die Fehlerhaftigkeit oder Ungenauigkeit von Informationen Ansprüchen von Konzerngesellschaften gegen den Lieferanten entgegenzuhalten, sofern die Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite für die Erbringung der Leistung des Lieferanten vertraglich vereinbart und erforderlich war.

(2) Sofern von der Rheinmetall Procurement Suite auf Internetseiten verwiesen wird, die von Dritten betrieben werden, übernimmt die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite für die Inhalte dieser Webseiten weder eine Verantwortung noch macht sie sich diese Webseiten und ihre Inhalte zu eigen, da die verlinkten Informationen von ihr nicht kontrolliert und für die dort bereit gehaltenen Inhalte und Informationen auch nicht verantwortlich ist.

(3) Nicht Gegenstand dieser Haftungsregelung sind Schäden, die im Zusammenhang der Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Mängelhaftung, Haftung, Produkthaftung); diese Haftung unterliegt den jeweiligen Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Konzerngesellschaften bzw. den individuellen Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und der Konzerngesellschaft.
 


15. Code of Conduct, Export Compliance


(1) Der Lieferant und die Anwender sind verpflichtet, den Supplier Code of Conduct zu beachten und ihm Folge zu leisten.

(2) Der Anwender erkennt an, dass die über die Rheinmetall Procurement Suite ausgetauschten oder erhaltenen Informationen dem deutschen Exportkontrollrecht unterliegen können. Dementsprechend verpflichtet sich der Anwender, keine technischen Daten, die er von den Konzernunternehmen über die Rheinmetall Procurement Suite erhalten hat, an Dritte weiterzugeben, ohne dafür eine ausdrückliche Genehmigung zu erhalten. Alle als militärisch eingestuften oder anderweitig als geheim eingestuften Dokumente sind als solche zu kennzeichnen und die Offenlegung, Nutzung, Handhabung und der Schutz der darin enthaltenen Informationen hat in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zu erfolgen.
 


16. Sperrung, Laufzeit, Kündigung


(1) Die Berechtigung zur Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite besteht grundsätzlich für einen unbestimmten Zeitraum.

(2) Bei Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen, insbesondere bei einem Missbrauch der personengebundenen Zugangsdaten, behält sich die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite die Sperrung der Zugangsberechtigung für den Anwender und weitergehende rechtliche Schritte gegen den Lieferanten vor.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite hat insbesondere dann einen wichtigen Grund zur Kündigung, wenn der Lieferant oder Anwender gegen geltendes Recht verstoßen oder eine sonstige Pflicht trotz Abmahnung fortwährend verletzt wird.

(4) Die Gültigkeit von Einzelverträgen zwischen den Parteien wird von einer Kündigung/Beendigung der Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite nicht berührt; insoweit gelten diese Nutzungsbedingungen für unter Nutzung der Anwendungen geschlossene Einzelverträge zwischen den Parteien weiter.

(5) Der Lieferant hat mit Beendigung seiner Geschäftsbeziehung zu einzelnen Konzerngesellschaften nach Wahl der jeweiligen Konzerngesellschaft von der Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite erhaltene Daten und Software sowie Dokumente und Ähnliches bezogen auf die Zusammenarbeit mit dieser Konzerngesellschaft zu löschen bzw. zu vernichten oder an die jeweilige Konzerngesellschaft herauszugeben, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

(6) Der Lieferant hat nach Beendigung der Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite nach Wahl der Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite alle von dieser erhaltenen Daten und Software sowie Dokumente und Ähnliches zu löschen bzw. zu vernichten oder an sie herauszugeben, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Im Übrigen gilt Absatz (5) betreffend die Umfänge der Konzerngesellschaften.
 


17. Schlussbestimmungen


(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand hinsichtlich Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite ist Düsseldorf. Die Betreiberin der Rheinmetall Procurement Suite ist auch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen. Soweit sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien betreffend den jeweiligen Geschäftskontakt zu einem Einzelvertrag eine abweichende Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung getroffen ist, werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite, die auch die Rechte und Pflichten aus einem solchen Vertrag betreffen, entsprechend der so zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarung entschieden.

(3) Die im Rahmen der Nutzung der Rheinmetall Procurement Suite zwischen den Lieferanten und Konzerngesellschaften geschlossenen Verträge und sonstigen Vereinbarungen richten sich nach dem aufgrund der jeweils vereinbarten Geschäftsbedingungen der betreffenden Konzerngesellschaft einschlägigen nationalen Recht und Gerichtsstand. Insofern entfaltet für Streitigkeiten allein aus und im Zusammenhang mit den Einzelverträgen die Ziffer 17 (1) und (2) dieser Nutzungsbedingungen keine Wirkung.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die Parteien werden sich gemeinsam bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Klausel durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in diesen Nutzungsbedingungen.

(5) Soweit im Rahmen der Rheinmetall Procurement Suite eine Erklärung „schriftlich“ oder in „Schriftform“ abzugeben ist, muss diese Erklärung den Aussteller erkennen lassen und der anderen Partei entweder als Original, als Telefax oder als E-Mail mit einfacher elektronischer Signatur übermittelt werden.

(6) Bei der Auslegung dieser Nutzungsbedingungen ist die deutschsprachige Version maßgeblich. Gegebenenfalls bestehende anderssprachige Fassungen, insbesondere nebenstehende Englische Fassung, dienen lediglich dem Verständnis.
 

Stand: Dezember 2023
Version: 2.0

Rheinmetall Platz 1

40476 Düsseldorf

Deutschland

Telefon: +49 211 473-01

Fax: +49 211 473-4727

© 2024 Rheinmetall AG